VL24.de
§ 15 Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft  
18.05.2012 - 12:52 
 
Google

Web
diese Site
Startseite » Allgemein » Verordnungen Versicherungen » Rechnungslegungsverordnung (RechVersV) » § 15 Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft

§ 15 Forderungen aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft

(1) Im Unterposten "noch nicht fällige Ansprüche" sind von den Lebensversicherungsunternehmen und von den Pensions- und Sterbekassen, die die Deckungsrückstellung zillmern, die noch nicht fälligen Ansprüche der Versicherungsunternehmen auf Beiträge der Versicherungsnehmer sowie der Mitglieds- und Trägerunternehmen auszuweisen, soweit diese geleistete, rechnungsmäßig gedeckte Abschlußaufwendungen betreffen.

(2) Bei Verträgen, auf die das bis zum Inkrafttreten des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum Versicherungsaufsichtsgesetz vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630) geltende Recht weiterhin anzuwenden ist, ist, wenn Garantiewerte vorgesehen sind, der Unterschiedsbetrag zwischen der geschäftsplanmäßigen Deckungsrückstellung und der uneingeschränkt gezillmerten Deckungsrückstellung hier auszuweisen.

© Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
 




Googled: 2.05.2012 12:01

Krankenversicherung

Powered by Etomite CMS.