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Betriebliche Altersvorsorge
 
18.05.2012 - 12:34 
 
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Betriebliche Altersvorsorge

Die Bundesregierung hat beschlossen, Hemmnisse bei der betrieblichen Altersversorgung abzubauen. Ziel ist, die betriebliche Altersvorsorge so flexibel zu gestalten, dass die Mobilität der Arbeitnehmer nicht behindert wird und sie den Erfordernissen der Arbeitswelt entspricht. Deshalb sollen die Arbeitnehmer das Recht erhalten, bei einem Wechsel des Arbeitgebers das beim alten Arbeitgeber erworbene Kapital in die betriebliche Altersvorsorge des neuen Arbeitgebers mitzunehmen (Portabilität der erworbenen Ansprüche auf Betriebsrente). Ziel ist, die zusätzliche betriebliche Altersvorsorge wie die private Altersvorsorge auf einem Vorsorgekonto zu konzentrieren.

Nach geltendem Recht können Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge aus Entgeltumwandlung nach dem Prinzip der staatlich geförderten Riester-Rente nicht verfallen, aus ihnen entsteht ab dem ersten Tag der Beitragszahlung Anspruch auf Leistungen. Bei der arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge dagegen verfallen die erworbenen Ansprüche in der Regel erst dann nicht, wenn der Arbeitnehmer mindestens fünf Jahre bei dem Unternehmen tätig war und das 30. Lebensjahr vollendet hat. Wie hoch die erworbene und übertragbare Anwartschaft ist, hängt vom Arbeitgeber ab.

Quelle: www.bundesregierung.de
 




Googled: 8.03.2012 8:32

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