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Betriebliche AltersvorsorgeDie Bundesregierung hat beschlossen, Hemmnisse bei der betrieblichen Altersversorgung abzubauen. Ziel ist, die betriebliche Altersvorsorge so flexibel zu
gestalten, dass die Mobilität der Arbeitnehmer nicht behindert wird und
sie den Erfordernissen der Arbeitswelt entspricht. Deshalb sollen die
Arbeitnehmer das Recht erhalten, bei einem Wechsel des Arbeitgebers das
beim alten Arbeitgeber erworbene Kapital in die betriebliche
Altersvorsorge des neuen Arbeitgebers mitzunehmen (Portabilität der
erworbenen Ansprüche auf Betriebsrente). Ziel ist, die zusätzliche
betriebliche Altersvorsorge wie die private Altersvorsorge auf einem Vorsorgekonto zu konzentrieren.
Nach
geltendem Recht können Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge aus
Entgeltumwandlung nach dem Prinzip der staatlich geförderten
Riester-Rente nicht verfallen, aus ihnen entsteht ab dem ersten Tag der
Beitragszahlung Anspruch auf Leistungen. Bei der
arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge dagegen verfallen
die erworbenen Ansprüche in der Regel erst dann nicht, wenn der
Arbeitnehmer mindestens fünf Jahre bei dem Unternehmen tätig war und
das 30. Lebensjahr vollendet hat. Wie hoch die erworbene und
übertragbare Anwartschaft ist, hängt vom Arbeitgeber ab.
Quelle: www.bundesregierung.de
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