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Startseite » News » Beitragsbemessungsgrenzen
BeitragsbemessungsgrenzenDie Beiträge zur Rentenversicherung werden
nicht auf das gesamte Arbeitseinkommen beziehungsweise Arbeitsentgelt
erhoben, sondern nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Anteile des
Arbeitseinkommens beziehungsweise Arbeitsentgelts, die diese Grenze
überschreiten, bleiben beitragsfrei.
Die
Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung der Arbeiter und
der Angestellten sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung werden
durch Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale
Sicherung jährlich festgesetzt.
Die Beitragsbemessungsgrenzen
betragen im Jahr 2004 in der Rentenversicherung der Arbeiter und der
Angestellten 5.150 Euro monatlich (West) und 4.350 monatlich Euro (Ost).
Quelle: www.bundesregierung.de
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