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Beitragsbemessungsgrenzen
 
18.05.2012 - 12:33 
 
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Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beiträge zur Rentenversicherung werden nicht auf das gesamte Arbeitseinkommen beziehungsweise Arbeitsentgelt erhoben, sondern nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Die Anteile des Arbeitseinkommens beziehungsweise Arbeitsentgelts, die diese Grenze überschreiten, bleiben beitragsfrei.

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung werden durch Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung jährlich festgesetzt.

Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2004 in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 5.150 Euro monatlich (West) und 4.350 monatlich Euro (Ost).

Quelle: www.bundesregierung.de
 




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