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Nachgelagerte Besteuerung
Mit dem Alterseinkünftegesetz setzt die Bundesregierung ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts um. Das Gericht hatte im März 2002 entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes unvereinbar ist. Der Gesetzgeber wurde deshalb dazu verpflichtet, spätestens mit Wirkung ab 2005 die Besteuerung neu zu regeln und eine Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger sicherzustellen. Im Kern stand die Kritik, dass Pensionen voll zu versteuern seien, während Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit dem Ertragsanteil der Besteuerung unterlägen.
Wichtiger Schwerpunkt des Alterseinkünftegesetzes ist der Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen mit einer weit reichenden Schonung der Altfälle und der rentennahen Jahrgänge. Nachgelagerte Besteuerung bedeutet, dass die Altersbezüge künftig voll besteuert, im Gegenzug die Beiträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung voll von der Steuer freigestellt werden. Jüngere Versicherte haben dann netto mehr Geld zur Verfügung, das sie beispielsweise zum Aufbau einer zusätzlichen betrieblichen oder privaten Altersvorsorge verwenden können.
Private Altersvorsorge:
Allerdings erfolgt die Umstellung auf das neue System nicht auf einen Schlag, sondern aus Vertrauensschutzgründen und zur Vermeidung von Zweifachbesteuerungen in jährlichen Schritten:
- Die schrittweise Verbesserung der steuerlichen Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen für alle Erwerbstätigen erfolgt in einer Übergangszeit von 20 Jahren. Zu Beginn - 2005 - sollen die Rentenbeiträge (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) zu 60 Prozent von der Steuer freigestellt werden; jährlich erfolgt eine Steigerung um 2 Punkte bis auf 100 Prozent im Jahr 2025.
- Der Umstieg bei der Besteuerung der Renten erfolgt ab 2005 in einer Übergangszeit von 35 Jahren. Begonnen wird mit einem steuerpflichtigen Rentenanteil von 50 Prozent für alle,
die bereits in 2005 in Rente sind oder 2005 in Rente gehen. Für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang gibt es bis zum Jahre 2020 eine jährliche Steigerung in Schritten von 2 Prozent auf 80 Prozent. Daran schließen sich Schritte von 1 Prozent bis zum Jahre 2040 auf 100
Prozent an. Erst ein Rentner, der ab dem Jahre 2040 Rente bezieht, muss seine Rente also voll versteuern. Dabei behalten die Bestandsrentner über ihre gesamte Rentenbiographie einen persönlichen Steuerfreibetrag. Nach Ablauf der Übergangszeit werden Renten und Beamtenpensionen
steuerlich gleich behandelt.
Die große Mehrheit der Rentnerinnen und Rentner, die bereits heute Rente beziehen, müssen auch künftig keine Steuern bezahlen. So sind ab dem Jahr 2005 für alle allein Stehenden, die bereits eine Rente beziehen oder im Jahr 2005 in Rente gehen, rund 18.900 Euro pro Jahr (rund 1.575 Euro pro Monat) steuerfrei, soweit keine weiteren Einkünfte vorliegen. Bei Verheirateten verdoppeln sich diese Beträge auf rund 37.800 Euro pro Jahr.
Quelle: www.bundesregierung.de
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